Vereinssatzung

Vereinssatzung (Förderverein Eisstadion Freising e.V., Freising)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Vereinsbeitrag
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Hauptversammlung
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Organe
§ 13 Rechnungsprüfer
§ 14 Haftpflicht
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: "Förderverein Eisstadion Freising" e.V. und wurde im Jahre 2010 gegründet.
  2. Der Sitz des Vereins ist Freising und ist dort ins Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
  1. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
    1. Die Förderung der Generalsanierung und des Ausbaus der Kunsteisbahn in Freising zu einem überdachten Eisstadion.
    2. Die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in Freising.
    3. Die Unterstützung des Schulsports mit winterlichen Sportmöglichkeiten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erhält seine Mittel aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden und, soweit erreichbar, Zuschüsse der öffentlichen Hand.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Die durch die jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung gezogenen Grenzen für den Geschäftsbetrieb sind ständig zu beachten.
§ 3 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. fördernde Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. ordentliche Mitglieder können sein: Jede voll geschäftsfähige natürliche Person.
  3. Fördernde Mitglieder können sein: Juristische Personen und Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, verliehen werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen und bedarf keiner Mitgliederbefragung oder Mitgliederabstimmung.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Tag der schriftlichen Beitrittserklärung folgenden Kalendermonat, soweit nicht ein anderer Beginn erklärt wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung durch den Vorstand.
  3. Kündigungen können nur nach vierteljährlicher, schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung. Ein Ausschließungsgrund ist bei Rückstand mit zwei Jahresbeiträgen, trotz Mahnung des Vorstandes.
  4. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte, jedoch bleibt die Haftung für etwaige nicht erfüllte persönliche Verpflichtungen bestehen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe, welche zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann bei der Vereinsleitung innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden.
§ 6 Vereinsbeitrag
  1. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird im Lastschrifteneinzugsverfahren erhoben.
  3. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Dieses wird vom Vorstand entschieden und bedarf keiner Mitgliederbefragung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 2.
  2. Jedes volljährige Mitglied nach § 3 hat das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Mitglieder nach § 3 Abs. 3 haben nur das passive Wahlrecht, wobei juristische Personen oder Vereinigungen jeweils nur eine Stimme haben.
  4. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der wirksamen Förderung und Unterstützung, Bestrebungen des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 8 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Hauptversammlung; dies ist die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand; der Vorstand umschließt alle in der Hauptversammlung gewählten Vorstandmitglieder.
§ 9 Hauptversammlung
  1. Jedes Jahr hat die ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher nach den gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
    1. die Wahl der Organe nach § 8 Ziffer 2
    2. die Wahl der Rechnungsprüfer
    3. Änderung der Satzung
    4. Festsetzung der Höhe der Beiträge
    5. Entgegennahme des Jahresberichtes und Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    7. Auflösung des Vereins.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet außer im Falle des § 15 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Mitgliederversammlung (außerordentlich) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beantragen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern schriftlich oder
fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeweils alleine.

Rechtsgeschäfte über 10.000,00 € sind Dritten gegenüber bindend, wenn der Gesamtvorstand
per Beschluss zugestimmt hat.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. den beiden Stellvertretern

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Ferner können max. 6 Beiräte gewählt werden, die den Vorstand bei seinen Aufgaben
unterstützen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Organe

Die Beschlüsse der Organe nach § 8 sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Verfasser zu unterschreiben.

§ 13 Rechnungsprüfer

Von der Hauptversammlung ist ein Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren
zu wählen. Ihm obliegen die jährliche Prüfung der Kasse und der Bericht in der
Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.

§ 14 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitglieder nicht für etwaige Schäden, Gefahren und Sachverluste
bei vereinsinternen Veranstaltungen. Dies gilt auch bei Beförderung von Mitgliedern
mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Veranstaltungen.

§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von drei Monaten, vom Tage der beschlussunfähigen Versammlung an gerechnet, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss die Auflösung angekündigt werden.
  2. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden dafür stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Lebenshilfe Freising e.V., 85354 Freising“. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. Juli 2010
beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Registergericht: Amtsgericht München VR 203223
Bekannt gemacht am: 13.10.2010 12:00 Uhr.